319 Abs. 1 Bst. b StPO (kein Straftatbestand erfüllt) ist bezüglich der Behauptungen rund um das Firmenauto nicht stichhaltig. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt begründet und gutzuheissen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln dem (teil-)unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zu einem Drittel werden die Kosten vom Kanton Bern getragen.