Dem kann nicht gefolgt werden. Der Vorwurf, jemand habe eine ihm zum (geschäftlichen oder privaten) Gebrauch zur Verfügung gestellte Sache beschädigt und dies dem Eigentümer respektive dem für die Sache Zuständigen nicht gemeldet, kommt grundsätzlich als strafrechtlich relevanter Ehreingriff in Frage. E.________ (Personalberater) sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2016 als Auskunftsperson aus: «Herr A.________ gab an, wonach Herr C.________ ein Auto beschädigt habe und dies nicht gemeldet habe.» (Z. 54–55). Die von der Staatsanwaltschaft angenommene Einstellungsvoraussetzung des Art. 319 Abs. 1 Bst.