Die Staatsanwaltschaft hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den vorstehenden Behauptungen nicht auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen beschränken sich auf die Schlussfolgerung, dass ein neutraler Dritter dies nicht als Vorwurf auffassen würde, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug absichtlich beschädigt, sondern dass er nicht die gewünschte Sorgfalt im Umgang mit dem ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeug habe walten lassen, was letztlich seine berufliche Ehre betreffe. Dem kann nicht gefolgt werden.