Auch hier ist kein Zeitstempel auf den Fotos. Ausserdem ist der Bereich, in welchem sich der angebliche Schaden befindet (untere rechte Fahrzeugseite), nicht erkennbar. Es ist nicht an der Beschwerdekammer, den Wahrheitsbeweis abzunehmen. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den vorstehenden Behauptungen nicht auseinandergesetzt.