3 dasselbe abgelichtete Fahrzeug handelt. Auf den Fotos des Beschuldigten ist ersichtlich, dass das fotografierte Fahrzeug (gemäss Logo auf der Radkappe mutmasslich ein Opel) im unteren Karosseriebereich einen Schaden aufweist. Daraus ergibt sich natürlich nicht, wann dieser Schaden, von wem, wie zugeführt wurde. Die Fotos vom Beschwerdeführer sind von etwas weiter weg aufgenommen. Sie zeigen ein Fahrzeug (ebenfalls Opel) in einer Halle. Auch hier ist kein Zeitstempel auf den Fotos.