Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er habe das Fahrzeug an seinem letzten Arbeitstag abgegeben. In diesem Zeitpunkt sei das Firmenauto schadenfrei gewesen. Er habe das Auto auf dem Gelände abgestellt. Vom geparkten Firmenauto habe er Aufnahmen erstellt (Replik, Beilage 3). Die Behauptungen der Parteien widersprechen sich. Beide untermauern ihre Behauptungen mit Fotos, welche aber für sich wenig aussagekräftig sind. So lässt sich gestützt darauf nicht zweifelsfrei feststellen, ob es sich dabei tatsächlich um