Der Beschuldigte ist der Auffassung, die sich in den Akten befindlichen Unterlagen (Fotos des Firmenwagens, Beilage 2 zum Schreiben des Beschuldigten vom 28. Oktober 2016) belegten, dass das dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Firmenauto auf der rechten Seite massive Karosserieschäden aufweise. Der Beschwerdeführer habe das Auto, nachdem ihm gekündigt worden sei, am 15. Februar 2016 abgegeben. Der Karosserieschaden sei erst am 19. Februar 2016 von einem anderen Mitarbeiter entdeckt worden. In der Zwischenzeit sei das fragliche Fahrzeug von niemand anderem benutzt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies.