Dass der Beschuldigte Dritten gegenüber behauptet haben soll, der Beschwerdeführer habe ihm Werkzeug entwendet oder gestohlen, liess sich nicht erhärten. In diesen beiden Punkten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3.3 Anders präsentiert sich die Aktenlage hinsichtlich der behaupteten Fahrzeugbeschädigung. Der Beschuldigte ist der Auffassung, die sich in den Akten befindlichen Unterlagen (Fotos des Firmenwagens, Beilage 2 zum Schreiben des Beschuldigten vom 28. Oktober 2016) belegten, dass das dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Firmenauto auf der rechten Seite massive Karosserieschäden aufweise.