Zunächst ist der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft (Stellungnahme, Ziff. 3 und 4) beizupflichten, dass die Behauptungen, der Beschwerdeführer sei fachlich nicht geeignet und es habe Werkzeug gefehlt, als Kundgabe des beruflichen Ungenügens zu qualifizieren sind und damit das vom strafrechtlichen Ehrenschutz nicht erfasste Ansehen des Beschwerdeführers als Berufsmann tangierten. Dass der Beschuldigte Dritten gegenüber behauptet haben soll, der Beschwerdeführer habe ihm Werkzeug entwendet oder gestohlen, liess sich nicht erhärten.