Die Aussagen seien unter Berücksichtigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses zu würdigen. Der Beschuldigte habe dadurch den Beschwerdeführer anderen gegenüber nicht der strafbaren Handlungen bezichtigen wollen, sondern den Auskunft einholenden E.________ über die beruflichen Verhaltensweisen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers aufklären wollen. Deshalb seien die Aussagen nicht als ehrverletzend einzustufen. 3.2 Zunächst ist der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft (Stellungnahme, Ziff.