Diese E-Mail sei aber an den Beschwerdeführer persönlich gerichtet gewesen und nicht an eine Drittperson. Zum Vorwurf, wonach der Beschuldigte gesagt haben soll, der Beschwerdeführer habe das Firmenauto beschädigt und den Schaden nicht gemeldet, erwog die Staatsanwaltschaft, dass daraus der Eindruck erweckt werde, der Beschwerdeführer habe nicht die gewünschte Sorgfalt im Umgang mit dem Firmenauto walten lassen und dass der Schaden durch einen Mangel an Sorgfalt entstanden sei. Die Aussagen seien unter Berücksichtigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses zu würdigen.