2 genüber Dritten nicht habe bestätigen lassen. E.________ habe sich in seiner Einvernahme nicht mehr erinnern können, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, ob Werkzeug gefehlt habe oder ob es gestohlen worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der E-Mail-Korrespondenz. Nur in einem E-Mail habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer geschrieben, dass er ihm das fehlende, entwendete Werkzeug belasten werde. Diese E-Mail sei aber an den Beschwerdeführer persönlich gerichtet gewesen und nicht an eine Drittperson.