Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung damit, dass die Aussage, der Beschwerdeführer sei als Elektromeister nicht qualifiziert, ihn lediglich in seinem Ansehen als Geschäfts- oder Berufsmann herabsetze und deshalb nicht ehrverletzend sei. Was den Vorwurf des Diebstahls von Werkzeug anbelangt, führte die Staatsanwaltschaft aus, dass sich diese angebliche Behauptung des Beschuldigten ge-