3. Der Beschwerdeführer wirft seinem ehemaligen Chef, dem Beschuldigten, vor, dass dieser ihn Dritten gegenüber als unfähigen Arbeitnehmer bezeichnet und zudem die Behauptung aufgestellt habe, er habe Werkzeug gestohlen sowie das Firmenauto beschädigt ohne dies dem Arbeitgeber zu melden. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung damit, dass die Aussage, der Beschwerdeführer sei als Elektromeister nicht qualifiziert, ihn lediglich in seinem Ansehen als Geschäfts- oder Berufsmann herabsetze und deshalb nicht ehrverletzend sei.