Am 28. November 2017 machte der Beschuldigte von seinem Duplikrecht Gebrauch. Mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 470 vom 4. Dezember 2017 wurde das Ausstandsgesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Am 8. Dezember 2017 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, dass das Mandat mit dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung beendet sei.