Der Beschwerdeführer replizierte am 20. November 2017. Am 23. November 2017 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er die Beschwerdekammer in seiner gegenwärtigen Besetzung wegen eines Verstosses gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vollständig ablehne. Die Verfahrensleitung leitete dieses Ausstandsgesuch am 27. November 2017 zur weiteren Behandlung an die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Am 28. November 2017 machte der Beschuldigte von seinem Duplikrecht Gebrauch.