Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 28. August 2017 Stellung zur Beschwerde. Sie beantragte, die Beschwerde sei bezogen auf die Behauptung, der Beschwerdeführer habe einen Schaden am Firmenauto seiner Arbeitgeberin nicht gemeldet, gutzuheissen; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Der Beschuldigte nahm nach zweimaliger Fristerstreckung am 27. Oktober 2017 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren vollumfängliche Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. November