Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 335 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Dezember 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. Juli 2017 (BM 16 20701) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) stellte am 24. Juli 2017 das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleumdung ein. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger, C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), am 16. August 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten fortzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 28. August 2017 Stellung zur Beschwerde. Sie beantragte, die Beschwerde sei bezogen auf die Be- hauptung, der Beschwerdeführer habe einen Schaden am Firmenauto seiner Ar- beitgeberin nicht gemeldet, gutzuheissen; im Übrigen sei die Beschwerde abzuwei- sen. Der Beschuldigte nahm nach zweimaliger Fristerstreckung am 27. Oktober 2017 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren vollumfängliche Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. November 2017. Am 23. November 2017 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er die Beschwerde- kammer in seiner gegenwärtigen Besetzung wegen eines Verstosses gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vollständig ab- lehne. Die Verfahrensleitung leitete dieses Ausstandsgesuch am 27. November 2017 zur weiteren Behandlung an die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Am 28. November 2017 machte der Beschuldigte von seinem Duplik- recht Gebrauch. Mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 470 vom 4. Dezember 2017 wurde das Ausstandsgesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Am 8. Dezember 2017 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, dass das Mandat mit dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wir- kung beendet sei. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. Schweize- rische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Privatkläger im betreffenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wirft seinem ehemaligen Chef, dem Beschuldigten, vor, dass dieser ihn Dritten gegenüber als unfähigen Arbeitnehmer bezeichnet und zu- dem die Behauptung aufgestellt habe, er habe Werkzeug gestohlen sowie das Fir- menauto beschädigt ohne dies dem Arbeitgeber zu melden. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung damit, dass die Aussage, der Beschwerdeführer sei als Elektromeister nicht qualifiziert, ihn lediglich in seinem Ansehen als Geschäfts- oder Berufsmann herabsetze und deshalb nicht ehrverlet- zend sei. Was den Vorwurf des Diebstahls von Werkzeug anbelangt, führte die Staatsan- waltschaft aus, dass sich diese angebliche Behauptung des Beschuldigten ge- 2 genüber Dritten nicht habe bestätigen lassen. E.________ habe sich in seiner Ein- vernahme nicht mehr erinnern können, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, ob Werkzeug gefehlt habe oder ob es gestohlen worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der E-Mail-Korrespondenz. Nur in einem E-Mail habe der Be- schuldigte dem Beschwerdeführer geschrieben, dass er ihm das fehlende, entwen- dete Werkzeug belasten werde. Diese E-Mail sei aber an den Beschwerdeführer persönlich gerichtet gewesen und nicht an eine Drittperson. Zum Vorwurf, wonach der Beschuldigte gesagt haben soll, der Beschwerdeführer habe das Firmenauto beschädigt und den Schaden nicht gemeldet, erwog die Staatsanwaltschaft, dass daraus der Eindruck erweckt werde, der Beschwerdefüh- rer habe nicht die gewünschte Sorgfalt im Umgang mit dem Firmenauto walten las- sen und dass der Schaden durch einen Mangel an Sorgfalt entstanden sei. Die Aussagen seien unter Berücksichtigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses zu würdigen. Der Beschuldigte habe dadurch den Beschwerdeführer anderen ge- genüber nicht der strafbaren Handlungen bezichtigen wollen, sondern den Auskunft einholenden E.________ über die beruflichen Verhaltensweisen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers aufklären wollen. Deshalb seien die Aussagen nicht als ehrverletzend einzustufen. 3.2 Zunächst ist der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft (Stellung- nahme, Ziff. 3 und 4) beizupflichten, dass die Behauptungen, der Beschwerdefüh- rer sei fachlich nicht geeignet und es habe Werkzeug gefehlt, als Kundgabe des beruflichen Ungenügens zu qualifizieren sind und damit das vom strafrechtlichen Ehrenschutz nicht erfasste Ansehen des Beschwerdeführers als Berufsmann tan- gierten. Dass der Beschuldigte Dritten gegenüber behauptet haben soll, der Be- schwerdeführer habe ihm Werkzeug entwendet oder gestohlen, liess sich nicht er- härten. In diesen beiden Punkten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3.3 Anders präsentiert sich die Aktenlage hinsichtlich der behaupteten Fahrzeugbe- schädigung. Der Beschuldigte ist der Auffassung, die sich in den Akten befindlichen Unterlagen (Fotos des Firmenwagens, Beilage 2 zum Schreiben des Beschuldigten vom 28. Oktober 2016) belegten, dass das dem Beschwerdeführer zur Verfügung ge- stellte Firmenauto auf der rechten Seite massive Karosserieschäden aufweise. Der Beschwerdeführer habe das Auto, nachdem ihm gekündigt worden sei, am 15. Fe- bruar 2016 abgegeben. Der Karosserieschaden sei erst am 19. Februar 2016 von einem anderen Mitarbeiter entdeckt worden. In der Zwischenzeit sei das fragliche Fahrzeug von niemand anderem benutzt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er habe das Fahrzeug an seinem letzten Ar- beitstag abgegeben. In diesem Zeitpunkt sei das Firmenauto schadenfrei gewesen. Er habe das Auto auf dem Gelände abgestellt. Vom geparkten Firmenauto habe er Aufnahmen erstellt (Replik, Beilage 3). Die Behauptungen der Parteien widersprechen sich. Beide untermauern ihre Be- hauptungen mit Fotos, welche aber für sich wenig aussagekräftig sind. So lässt sich gestützt darauf nicht zweifelsfrei feststellen, ob es sich dabei tatsächlich um 3 dasselbe abgelichtete Fahrzeug handelt. Auf den Fotos des Beschuldigten ist er- sichtlich, dass das fotografierte Fahrzeug (gemäss Logo auf der Radkappe mut- masslich ein Opel) im unteren Karosseriebereich einen Schaden aufweist. Daraus ergibt sich natürlich nicht, wann dieser Schaden, von wem, wie zugeführt wurde. Die Fotos vom Beschwerdeführer sind von etwas weiter weg aufgenommen. Sie zeigen ein Fahrzeug (ebenfalls Opel) in einer Halle. Auch hier ist kein Zeitstempel auf den Fotos. Ausserdem ist der Bereich, in welchem sich der angebliche Scha- den befindet (untere rechte Fahrzeugseite), nicht erkennbar. Es ist nicht an der Beschwerdekammer, den Wahrheitsbeweis abzunehmen. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den vorstehenden Behauptungen nicht auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen beschränken sich auf die Schlussfolgerung, dass ein neutraler Dritter dies nicht als Vorwurf auffassen würde, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug absichtlich beschädigt, sondern dass er nicht die gewünschte Sorgfalt im Umgang mit dem ihm zur Verfügung ge- stellten Fahrzeug habe walten lassen, was letztlich seine berufliche Ehre betreffe. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Vorwurf, jemand habe eine ihm zum (geschäft- lichen oder privaten) Gebrauch zur Verfügung gestellte Sache beschädigt und dies dem Eigentümer respektive dem für die Sache Zuständigen nicht gemeldet, kommt grundsätzlich als strafrechtlich relevanter Ehreingriff in Frage. E.________ (Perso- nalberater) sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2016 als Auskunftsperson aus: «Herr A.________ gab an, wonach Herr C.________ ein Auto be- schädigt habe und dies nicht gemeldet habe.» (Z. 54–55). Die von der Staatsanwaltschaft angenommene Einstellungsvoraussetzung des Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO (kein Straftatbestand erfüllt) ist bezüglich der Behauptungen rund um das Firmenauto nicht stichhaltig. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt begründet und gutzuheissen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln dem (teil-)unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zu einem Drittel werden die Kosten vom Kanton Bern getragen. 5. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt (zu einem Drittel) ist ihm eine Entschädigung für seine Anwaltskosten zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Diese wird pauschal festgesetzt auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) und mit seinem Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet. Der Beschuldigte erhält für seinen Teil des Obsiegens (zwei Drittel) eine Entschä- digung für seine Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren, ebenfalls pauschal fest- gesetzt auf CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST; Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 24. Juli 2017 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren bezüglich des Vorwurfs der Beschädigung des Firmenfahrzeugs fortzuführen. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, gehen zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, zu Lasten des Kantons. Die übrigen zwei Drittel, ausmachend CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese werden mit der dem Beschwerdeführer zustehenden Entschädigung, festge- setzt auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) verrechnet, so dass er noch CHF 400.00 in die Gerichtskasse einzuzahlen hat. 4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 27. Dezember 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. 5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6