5. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten)