Anzufügen bleibt, dass es sich beim Zwangsmassnahmengericht organisatorisch nicht um dieselbe Behörde handelt wie das Regionalgericht, auch wenn sie im selben Gebäude sind respektive die gleiche Adresse haben (siehe Art. 2 Abs. 4 Bst. a f. Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden [GSOG; BSG 161.1]). Ausserdem war es nicht die Gesuchsgegnerin, welche den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Oktober 2014 erliess (pag. 78), sondern Gerichtspräsident Horisberger, sodass es wiederum an einem Konnex zu ihr fehlt. 4.3 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen.