Was der Gesuchsteller vorbringt hinsichtlich der Festhaltung ohne Anwalt bei der Polizei, der DNA-Proben, des Verfahrens vor dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, der Postsendung an die Adresse des Arbeitgebers und der RIPOL-Ausschreibung, steht in keinem direkten Zusammenhang zur Gesuchsgegnerin und vermag so keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken. Anzufügen bleibt, dass es sich beim Zwangsmassnahmengericht organisatorisch nicht um dieselbe Behörde handelt wie das Regionalgericht, auch wenn sie im selben Gebäude sind respektive die gleiche Adresse haben (siehe Art. 2 Abs. 4 Bst.