Auch anderweitig finden sich keine Anzeichen dafür, dass die Gesuchsgegnerin befangen oder voreingenommen sein könnte. Was der Gesuchsteller vorbringt hinsichtlich der Festhaltung ohne Anwalt bei der Polizei, der DNA-Proben, des Verfahrens vor dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, der Postsendung an die Adresse des Arbeitgebers und der RIPOL-Ausschreibung, steht in keinem direkten Zusammenhang zur Gesuchsgegnerin und vermag so keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken.