es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2014 vom 1. Mai 2015 E. 3.5, BGE 141 IV 178 E 3.5 oder Urteil des Bundesgerichts 1B_430 vom 5. Januar 2016 E. 3.4). Solche Mängel liegen nicht vor, zumal die Gesuchsgegnerin über den möglichen Entzug der amtlichen Verteidigung noch gar nicht entschieden hat. Auch anderweitig finden sich keine Anzeichen dafür, dass die Gesuchsgegnerin befangen oder voreingenommen sein könnte.