Verfahrensmassnahmen wie vorliegend die von ihr angekündigte Überprüfung der amtlichen Verteidigung – unabhängig davon, ob ein allfälliger Widerruf materiell richtig oder falsch wäre – begründen als solche keine Voreingenommenheit. Rechts- beziehungsweise Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu; es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2;