Demnach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. 4.2 In Bezug auf die Gesuchsgegnerin sind Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Verfahrensmassnahmen wie vorliegend die von ihr angekündigte Überprüfung der amtlichen Verteidigung – unabhängig davon, ob ein allfälliger Widerruf materiell richtig oder falsch wäre – begründen als solche keine Voreingenommenheit.