3 schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Wenn zu erwarten ist, die Richterin habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Ausmass festgelegt, dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheint, kann eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO relevant werden (vgl. BOOG, a.a.O., N. 28 und 61 zu Art. 56 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei.