Die StPO definiere was eine Bagatelle sei, und nur wenn das Strafmass über 120 Strafeinheiten liege (also keine Bagatelle mehr), seien die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gegeben. Es stelle sich die Frage, ob sich an der Beurteilung mittlerweile etwas geändert habe und wie die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten aussehen würden. Im Urteilzeitpunkt müsste für den Falle einer Verurteilung nochmals geprüft werden, ob die finanziellen Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gegeben seien oder ob die Kosten für die amtliche Verteidigung dem Beschuldigten zusammen mit den Verfahrenskosten aufzuerlegen seien.