Die Gerichtspräsidentin führt weiter aus, dass sie ihm die amtliche Verteidigung nicht rückwirkend entziehen oder sagen wolle, dass sie damals nicht gerechtfertigt gewesen sei. Sondern, dass ihres Erachtens beim Strafbefehl betreffend Sachbeschädigung aufgrund der Sanktionierung mit 60 Strafeinheiten ein Bagatelldelikt vorliege. Die StPO definiere was eine Bagatelle sei, und nur wenn das Strafmass über 120 Strafeinheiten liege (also keine Bagatelle mehr), seien die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gegeben.