Die Gerichtspräsidentin erklärt, dass sie erst gerade vor der Verhandlung realisiert habe, dass es sich um eine amtliche Verteidigung handelt. Aufgrund der Strafe gemäss Strafbefehl handle es sich aus ihrer Sicht um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO, weshalb sich die Frage stelle, ob die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung heute immer noch gegeben seien. Zudem habe sie abzuklären, ob der Beschuldigte zurzeit nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um eine private Verteidigung zu bezahlen. Dies könne sie erst im Urteilszeitpunkt entscheiden, nachdem die Befragung zur Person durchgeführt worden ist.