SR 312) abbrach (pag. 367). Gleichentags überwies sie die Verfahrensakten an die Beschwerdekammer in Strafsachen und teilte mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch; sie fühle sich in keiner Weise befangen. Am 21. August 2017 stellte die Verfahrensleitung dem Gesuchsteller eine Kopie des Verzichts auf eine Stellungnahme zu.