Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 333 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Gerichtspräsidentin C.________, Regionalgericht Berner Ju- ra-Seeland, Spitalstrasse 14, 2501 Biel Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Erwägungen: 1. Am 17. August 2017 fand vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Regionalgericht) die Hauptverhandlung im Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Sachbeschädigung und Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit statt. Anlässlich dieser Verhandlung stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin C.________ (nach- folgend: Gesuchsgegnerin), welche die Verhandlung in der Folge trotz Art. 59 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) abbrach (pag. 367). Glei- chentags überwies sie die Verfahrensakten an die Beschwerdekammer in Strafsa- chen und teilte mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch; sie fühle sich in keiner Weise befangen. Am 21. August 2017 stellte die Verfahrens- leitung dem Gesuchsteller eine Kopie des Verzichts auf eine Stellungnahme zu. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 lit. b StPO). Die Prozessvoraussetzun- gen sind erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. Wie und weshalb es zu diesem Ausstandsgesuch kam, ist dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 17. August 2017 zu entnehmen: […] Das Beweisverfahren wird eröffnet. Die Gerichtspräsidentin beabsichtigt die Einvernahme mit dem Beschuldigten durchzuführen. Sie weist ihn auf sein Aussageverweigerungsrecht hin und fragt, ob er bereit sei Aussagen zu machen. Von seinem Recht einen Anwalt beizuziehen habe er bereits Gebrauch gemacht. Die Gerichtspräsidentin erklärt, dass sie erst gerade vor der Verhandlung realisiert habe, dass es sich um eine amtliche Verteidigung handelt. Aufgrund der Strafe gemäss Strafbefehl handle es sich aus ih- rer Sicht um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO, weshalb sich die Frage stelle, ob die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung heute immer noch gegeben seien. Zudem habe sie abzuklären, ob der Beschuldigte zurzeit nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um eine private Verteidigung zu bezahlen. Dies könne sie erst im Urteilszeitpunkt entscheiden, nachdem die Befra- gung zur Person durchgeführt worden ist. Der Beschuldigte zögert und fragt seine Anwältin, ob er das jetzt sagen soll. Die Anwältin erklärt, dass sie es vorgängig besprochen hätten und er es sagen könne. Der Beschuldigte erklärt, dass er der Auf- fassung sei, dass Gericht sei befangen und voreingenommen. Dies auch, weil die Gerichtspräsidentin sich soeben gerade vorbehalten habe, die amtliche Verteidigung zu entziehen. Weiter sei er bei der Polizei zwei Stunden festgehalten worden, ohne dass man ihm einen Anwalt zur Verfügung stellte. Zudem habe man ihm DNA-Proben entnommen für ein notabene geringfügiges Delikt. Die Gerichts- präsidentin spreche ja selber von einem Bagatelldelikt. Vor Bundesgericht habe er gegen das Zwangsmassnahmengericht mit einer Laieneingabe Recht erhalten und beim Zwangsmassnahmen- gericht handle es sich ja um das gleiche Gericht. Er habe zudem Post erhalten vom Gericht an die Adresse seines Arbeitgebers, jedoch nicht an ihn persönlich, sodass der Arbeitgeber es habe einse- hen können. 2 Die Gerichtspräsidentin zeigt dem Beschuldigten den Revokationsrapport vom 10.07.2017, wonach er der Polizei angegeben habe, man könne ihm die Post an seinen Arbeitgeber zusenden. Der Beschul- digte erwidert, er habe die Adresse seines Arbeitgebers bei der Polizei angegeben, für einen Fall der Sachbeschädigung eines Busses, nicht jedoch für den vorliegenden Fall. Der Beschuldigte führt wei- ter aus, dass die Ausschreibung im RIPOL nach der ersten Anhaltung durch die Polizei hätte gelöscht werden sollen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Eine ausländische Behörde hätte ihn somit festhalten können. Die Gerichtspräsidentin erläutert, dass sie die Ausschreibung beim RIPOL jeweils erst nach der Ver- handlung löschen lasse, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte auch wirklich an der Verhandlung erschienen sei. Weiter handle es sich bei der RIPOL-Ausschreibung um eine Aufenthaltsnachfor- schung, nicht um eine Haftausschreibung. Die Gerichtspräsidentin führt weiter aus, dass sie ihm die amtliche Verteidigung nicht rückwirkend entziehen oder sagen wolle, dass sie damals nicht gerecht- fertigt gewesen sei. Sondern, dass ihres Erachtens beim Strafbefehl betreffend Sachbeschädigung aufgrund der Sanktionierung mit 60 Strafeinheiten ein Bagatelldelikt vorliege. Die StPO definiere was eine Bagatelle sei, und nur wenn das Strafmass über 120 Strafeinheiten liege (also keine Bagatelle mehr), seien die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gegeben. Es stelle sich die Frage, ob sich an der Beurteilung mittlerweile etwas geändert habe und wie die aktuellen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten aussehen würden. Im Urteilzeitpunkt müsste für den Falle einer Verurteilung nochmals geprüft werden, ob die finanziellen Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gegeben seien oder ob die Kosten für die amtliche Verteidigung dem Beschuldigten zusammen mit den Verfah- renskosten aufzuerlegen seien. Die Gerichtspräsidentin erkundigt sich, ob der Beschuldigte ein formelles Ablehnungsgesuch stelle. Die Gerichtspräsidentin klärt den Beschuldigten darüber auf, wie der Ablauf des Verfahrens ist, wenn er ein Ablehnungsgesuch stellt. Sie führt aus, dass die Verhandlung in dem Falle abgebrochen wer- den müsste und die Akten an die Beschwerdekammer des Obergerichts gesendet würden zum Ent- scheid über die Ablehnung. Sie selbst erachte sich nicht als befangen und habe ihrer Ansicht nach al- le Verfahrensschritte korrekt ausgeführt. Der Beschuldigte sei aber frei, zu entscheiden, ob er ein Ab- lehnungsgesuch stelle. Sie fragt, ob er sich mit seiner Anwältin besprechen möchte. Der Beschuldigte erklärt, dass er ein formelles Ablehnungsgesuch stelle. Er habe dies vorgängig mit seiner Anwältin besprochen und sei sich der Auswirkungen und der Kostenrisiken bewusst. Rechts- anwältin B.________ bestätigt dies. […] 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per- sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (BOOG, in: Basler Kom- mentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Vor Art. 56-60 StPO). Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), insbesondere wegen Freund- 3 schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Wenn zu erwarten ist, die Richterin habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Ausmass festgelegt, dass das Verfahren nicht mehr als offen er- scheint, kann eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO relevant werden (vgl. BOOG, a.a.O., N. 28 und 61 zu Art. 56 StPO). Ob der Anschein von Befangen- heit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Ver- fahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Demnach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Grün- den, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder de- ren Rechtsbeistand» ableiten lässt. 4.2 In Bezug auf die Gesuchsgegnerin sind Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Verfahrensmassnahmen wie vor- liegend die von ihr angekündigte Überprüfung der amtlichen Verteidigung – unab- hängig davon, ob ein allfälliger Widerruf materiell richtig oder falsch wäre – begrün- den als solche keine Voreingenommenheit. Rechts- beziehungsweise Verfahrens- fehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und las- sen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu; es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bun- desgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2; siehe auch Urteil des Bun- desgerichts 1B_60/2014 vom 1. Mai 2015 E. 3.5, BGE 141 IV 178 E 3.5 oder Urteil des Bundesgerichts 1B_430 vom 5. Januar 2016 E. 3.4). Solche Mängel liegen nicht vor, zumal die Gesuchsgegnerin über den möglichen Entzug der amtlichen Verteidigung noch gar nicht entschieden hat. Auch anderweitig finden sich keine Anzeichen dafür, dass die Gesuchsgegnerin befangen oder voreingenommen sein könnte. Was der Gesuchsteller vorbringt hin- sichtlich der Festhaltung ohne Anwalt bei der Polizei, der DNA-Proben, des Verfah- rens vor dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, der Postsendung an die Adresse des Arbeitgebers und der RIPOL-Ausschreibung, steht in keinem direkten Zusammenhang zur Gesuchsgegnerin und vermag so kei- nen Anschein der Befangenheit zu erwecken. Anzufügen bleibt, dass es sich beim Zwangsmassnahmengericht organisatorisch nicht um dieselbe Behörde handelt wie das Regionalgericht, auch wenn sie im sel- ben Gebäude sind respektive die gleiche Adresse haben (siehe Art. 2 Abs. 4 Bst. a f. Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden [GSOG; BSG 161.1]). Aus- serdem war es nicht die Gesuchsgegnerin, welche den Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts vom 31. Oktober 2014 erliess (pag. 78), sondern Gerichts- präsident Horisberger, sodass es wiederum an einem Konnex zu ihr fehlt. 4.3 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten) Bern, 30. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5