3 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.