Die Verantwortung dafür, dass der Beschwerdeführer Verfahrenskosten für die Nichteintretensverfügung zu tragen hat, kann er nun nicht nachträglich auf eine angeblich mangelhafte Aufklärung durch den Assistenten des Staatsanwalts abschieben. Es trifft auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft die Einsprache willkürlich bei der Vorinstanz hätte prüfen lassen, sondern es entspricht dem gesetzlich in Art. 356 StPO vorgesehenen Ablauf im Falle einer Einsprache.