Die Beweislast hierfür trifft den Absender.». Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, war ihm im Zeitpunkt der Einsprache bewusst, dass er die Einsprachefrist verpasst hatte (Beschwerde, S. 1, Ziff. 1). Gleichwohl überreichte er (deutlich zu spät) am 6. Juli 2017 seine Einsprache bei der Loge der Staatsanwaltschaft und hielt auch im Rahmen der Gehörsgewährung durch die Vorinstanz daran fest. Die Verantwortung dafür, dass der Beschwerdeführer Verfahrenskosten für die Nichteintretensverfügung zu tragen hat, kann er nun nicht nachträglich auf eine angeblich mangelhafte Aufklärung durch den Assistenten des Staatsanwalts abschieben.