Der Rechtsmittelbelehrung auf Seite 3 des Strafbefehls kann u.a. entnommen werden: «Die schriftliche Einsprache muss datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevollmächtigten Anwältin oder einem hierzu bevollmächtigten Anwalt unterschrieben und spätestens am letzten Tag der zehntägigen Frist bei der aufgeführten Staatsanwaltschaft eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben werden (Art. 89 ff. StPO). Die Beweislast hierfür trifft den Absender.