Inhaltlich wendet er sich denn auch gar nicht dagegen, sondern macht sinngemäss lediglich geltend, er hätte keine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, wenn ihn die Staatsanwaltschaft auf die Konsequenzen hingewiesen hätte. Der Beschwerdeführer geht unzutreffenderweise davon aus, dass die Staatsanwaltschaft eine Rechtsberatungsstelle ist, welcher es obliegen würde, ihm die «weiteren rechtlichen Mittel und Optionen» aufzuzeigen. Es wäre jedoch vielmehr am Beschwerdeführer gelegen, sich rechtzeitig anwaltliche Beratung zu organisieren. Der Rechtsmittelbelehrung auf Seite 3 des Strafbefehls kann u.a. entnommen werden: