Sollte dem nicht entsprochen werden können, will er eine Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland einreichen. 3.4 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die vorne zitierten Schlussfolgerungen der Vorinstanz zur Gültigkeit der Einsprache fehlerhaft sein sollten. Inhaltlich wendet er sich denn auch gar nicht dagegen, sondern macht sinngemäss lediglich geltend, er hätte keine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, wenn ihn die Staatsanwaltschaft auf die Konsequenzen hingewiesen hätte.