Warum er diese Erklärung dann nicht innert Frist, d.h. bis am 29.05.2017, was ihm möglich gewesen wäre, der Post übergab oder persönlich der Staatsanwaltschaft überbrachte, ist unklar. Jedenfalls will A.________ auch erst Anfang Juni 2017 bei der Staatsanwaltschaft angerufen haben. Mündliche resp. telefonische Einsprachen sind indessen nicht gültig und zudem war bereits zu diesem Zeitpunkt die 10 tägige Einsprachefrist abgelaufen. Diese Frist mag kurz erscheinen, ist aber gesetzlich so vorgesehen und somit unabänderlich. Erst am 06.07.2017 brachte A.___