2 er sie liest, wegwirft, zur Kenntnis nimmt etc. Gesetzlich gilt mit dem Abholen bei der Post, das ja unterschriftlich belegt ist, der Strafbefehl als zugestellt. Nicht richtig ist, wenn A.________ ausführt, er habe den Brief erst Anfang Juni 2017 geöffnet. Er unterzeichnete die Erklärung ‹ich erhebe Einsprache› nämlich bereits am 25.05.2017. Warum er diese Erklärung dann nicht innert Frist, d.h. bis am 29.05.2017, was ihm möglich gewesen wäre, der Post übergab oder persönlich der Staatsanwaltschaft überbrachte, ist unklar.