Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist. Verspätet ist die Einsprache, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 142 IV 201 E. 2.2). Bei Ungültigkeit der Einsprache tritt das Gericht darauf nicht ein. Allfällige Säumnisfolgen bei Fristen können ferner mit der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO behoben werden. 3.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung (Begründung, Ziff. 8): «A.________ nahm den Brief mit dem Strafbefehl am 18.05.2017 persönlich bei der Post entgegen.