382 Abs. 1 StPO). Insoweit der Beschwerdeführer Strafanzeigen in Aussicht stellt und Zivilforderungen auf Schadenersatz und Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe geltend machen will (Beschwerde, S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).