1. Am 4. August 2017 trat das Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), auf die Einsprache des Beschuldigten, datierend vom 25. Mai 2017, gegen den Strafbefehl vom 10. Mai 2017 nicht ein. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 17. August 2017 Beschwerde.