Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 332 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Nötigung, mehrfacher übler Nachrede und Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 4. August 2017 (PEN 17 582) Erwägungen: 1. Am 4. August 2017 trat das Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht (nach- folgend: Vorinstanz), auf die Einsprache des Beschuldigten, datierend vom 25. Mai 2017, gegen den Strafbefehl vom 10. Mai 2017 nicht ein. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 17. August 2017 Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit der Beschwerdeführer Strafanzeigen in Aussicht stellt und Zivilforderun- gen auf Schadenersatz und Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe geltend ma- chen will (Beschwerde, S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 3. 3.1 Gemäss Art. 354 StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben. Die Einsprachefrist beginnt an dem der Zustellung folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächs- ten Werktag (Art. 90 StPO). Die ordnungsgemässe Zustellung eines (begründeten) Entscheids hat fristauslösende Wirkung. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 StPO). Die Beweislast der Einhaltung einer prozessua- len Frist trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 91 StPO). Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber nach der jüngeren bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzli- che Gericht (BGE 142 IV 201 E. 2.2). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist. Verspätet ist die Einsprache, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 142 IV 201 E. 2.2). Bei Ungültigkeit der Einsprache tritt das Gericht darauf nicht ein. Allfällige Säumnisfolgen bei Fristen können ferner mit der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO behoben werden. 3.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung (Begründung, Ziff. 8): «A.________ nahm den Brief mit dem Strafbefehl am 18.05.2017 persönlich bei der Post entgegen. Somit gilt dieses Datum als Zustelldatum und die Einsprachefrist begann somit am 19.05.2017 zu lau- fen und endete am 29.05.2017. Dabei ist es unerheblich, was der Empfänger mit der Post macht, ob 2 er sie liest, wegwirft, zur Kenntnis nimmt etc. Gesetzlich gilt mit dem Abholen bei der Post, das ja un- terschriftlich belegt ist, der Strafbefehl als zugestellt. Nicht richtig ist, wenn A.________ ausführt, er habe den Brief erst Anfang Juni 2017 geöffnet. Er unterzeichnete die Erklärung ‹ich erhebe Einspra- che› nämlich bereits am 25.05.2017. Warum er diese Erklärung dann nicht innert Frist, d.h. bis am 29.05.2017, was ihm möglich gewesen wäre, der Post übergab oder persönlich der Staatsanwalt- schaft überbrachte, ist unklar. Jedenfalls will A.________ auch erst Anfang Juni 2017 bei der Staats- anwaltschaft angerufen haben. Mündliche resp. telefonische Einsprachen sind indessen nicht gültig und zudem war bereits zu diesem Zeitpunkt die 10 tägige Einsprachefrist abgelaufen. Diese Frist mag kurz erscheinen, ist aber gesetzlich so vorgesehen und somit unabänderlich. Erst am 06.07.2017 brachte A.________ die Einsprache schliesslich persönlich bei der Loge der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vorbei. Da die Einsprachefrist aber bereits am 29.05.2017 geendet hatte, ist die am 06.07.2017 eingereichte Einsprache klar verspätet.» 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die von ihm abgegebene Einsprache willkürlich bei der Vorinstanz prüfen lassen und dadurch fahrlässig Mehrkosten verursacht. Er habe Anfang Juni 2017 mit dem Assistenten des Staatsanwalts telefoniert und dieser habe es versäumt, ihm die weiteren recht- lichen Mittel und Optionen mitzuteilen. Der Beschwerdeführer verlangt als Mass- nahme die Streichung der ihm auferlegten Mehrkosten von CHF 100.00. Sollte dem nicht entsprochen werden können, will er eine Strafanzeige gegen die Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland einreichen. 3.4 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die vorne zitierten Schlussfolgerungen der Vorinstanz zur Gültigkeit der Einsprache fehlerhaft sein sollten. Inhaltlich wendet er sich denn auch gar nicht dagegen, sondern macht sinngemäss lediglich geltend, er hätte keine Einsprache gegen den Strafbefehl er- hoben, wenn ihn die Staatsanwaltschaft auf die Konsequenzen hingewiesen hätte. Der Beschwerdeführer geht unzutreffenderweise davon aus, dass die Staatsan- waltschaft eine Rechtsberatungsstelle ist, welcher es obliegen würde, ihm die «wei- teren rechtlichen Mittel und Optionen» aufzuzeigen. Es wäre jedoch vielmehr am Beschwerdeführer gelegen, sich rechtzeitig anwaltliche Beratung zu organisieren. Der Rechtsmittelbelehrung auf Seite 3 des Strafbefehls kann u.a. entnommen wer- den: «Die schriftliche Einsprache muss datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevollmächtigten Anwältin oder einem hierzu bevollmächtigten Anwalt unterschrieben und spätestens am letzten Tag der zehntägigen Frist bei der aufgeführten Staatsanwaltschaft eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung im Ausland übergeben werden (Art. 89 ff. StPO). Die Beweislast hierfür trifft den Absender.». Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, war ihm im Zeitpunkt der Einsprache bewusst, dass er die Einsprachefrist verpasst hatte (Beschwerde, S. 1, Ziff. 1). Gleichwohl überreichte er (deutlich zu spät) am 6. Juli 2017 seine Einsprache bei der Loge der Staatsanwaltschaft und hielt auch im Rahmen der Gehörsgewährung durch die Vorinstanz daran fest. Die Verantwortung dafür, dass der Beschwerde- führer Verfahrenskosten für die Nichteintretensverfügung zu tragen hat, kann er nun nicht nachträglich auf eine angeblich mangelhafte Aufklärung durch den Assis- tenten des Staatsanwalts abschieben. Es trifft auch nicht zu, dass die Staatsan- waltschaft die Einsprache willkürlich bei der Vorinstanz hätte prüfen lassen, son- dern es entspricht dem gesetzlich in Art. 356 StPO vorgesehenen Ablauf im Falle einer Einsprache. 3 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sie sich als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Ak- ten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (BM 16 31896) Bern, 19. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5