Der Beschwerdeführer hatte jegliche Möglichkeiten, das Fahrzeug eingehender zu testen, worauf er allerdings freiwillig verzichtete. Mithin handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, welche – wenn schon – vor den Zivilgerichten auszutragen ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.