Zur Begründung kann verwiesen werden auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vorne E. 4). Aus dem (zumindest weitestgehend) unbestrittenen Sachverhalt lassen sich keine strafbaren Handlungen erkennen. Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB ist eindeutig nicht erfüllt; es liegen keine Anzeichen auf Arglist vor. Dasselbe gilt hinsichtlich jedes anderen Straftatbestands. Der Beschwerdeführer hatte jegliche Möglichkeiten, das Fahrzeug eingehender zu testen, worauf er allerdings freiwillig verzichtete.