Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008, E. 5.2; BGE 128 IV 18, E. 3a, je mit Hinweisen). 5.2 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist rechtmässig. Zur Begründung kann verwiesen werden auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vorne E. 4).