Auch im Inserat habe er mangels Angaben zum Zustand des Wagens keine falschen Erwartungen erweckt. Im Übrigen gebe der Beschwerdeführer selbst zu, vom Auto fasziniert gewesen zu sein. Er habe es unbedingt haben wollen, weshalb ihm auch Leichtfertigkeit zugeschrieben werden müsse. Ein strafrechtlich relevantes Handeln sei nicht erkennbar.