Beide Beteiligten hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer den Wagen nicht auf einen Lift habe stellen wollen. Mithin habe der Beschuldigte eine Probefahrt gestattet, wie auch jederzeit die Möglichkeit gegeben, den Wagen auf seinem Lift genauer zu betrachten. So könne nicht gesagt werden, dass er ihn arglistig über den Zustand des Wagens getäuscht hätte. Vielmehr habe er ihm alle Möglichkeiten zur Verfügung gestellt, um sich ein genaues Bild vom Kaufobjekt machen zu können. Auch im Inserat habe er mangels Angaben zum Zustand des Wagens keine falschen Erwartungen erweckt.