Vor diesem Hintergrund sei gemäss der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten ein arglistiges Vorgehen vorzuwerfen wäre. Anlässlich der Besichtigung habe der Beschwerdeführer eine Probefahrt gemacht, wobei er nichts Auffälliges festgestellt habe. Er gebe selbst an, sich mit solchen Autos auszukennen. Auch habe er gesagt, dass er das Auto auf einem Lift besser angeschaut und die Mängel erkannt hätte. Beide Beteiligten hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer den Wagen nicht auf einen Lift habe stellen wollen.