382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Dem Beschuldigten sei vorgeworfen worden, sich des Betrugs strafbar gemacht zu haben, indem er dem Beschwerdeführer ein Fahrzeug verkauft habe, an welchem in der Folge Mängel festgestellt worden seien. In der Einvernahme vom 1. November 2016 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, der Beschuldigte habe das Auto für CHF 16'500.00 inseriert gehabt. Er sei das Auto anschauen gegangen und habe – gemeinsam mit dem Beschuldigten – eine Probefahrt gemacht.